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SatzungGolf Club Neufrommenhof e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Golfclub Neufrommenhof Kaarst e.V."
Sitz des Vereins ist Kaarst.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Förderung Jugendlicher.
Der Satzungszweck wird verwirklicht in der Förderung der spielerischen Fähigkeiten der Mitglieder vorrangig durch Vermittlung des Zugangs zu den Sportanlagen und Einrichtungen der vereinsfremden "Golfanlage West Rhine Golfclub".
Hierzu gehört auch die Pflege eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von und Teilnahme an (Verbands-)Wettkämpfen und die sonstige Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche (§ 5) und außerordentliche (§§ 6-10) Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Außerordentliche Mitglieder können sein:
a.) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der Ausbildung bzw. des Wehr- oder Zivildienstes, jedoch längstens bis zum 25. Lebensjahr
b.) Fernmitglieder
c.) fördernde Mitglieder
d.) Firmenmitglieder
e.) Ehrenmitglieder
§ 5 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der § 6-10 gehören. Sie haben alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben, insbesondere Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
Ordentliche Mitglieder haben die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag gemäß der von der Mitgliederversammlung nach § 16 festzulegenden Beitragsordnung sowie eine etwaige Umlage zu leisten.
§ 6 Jugendliche Mitglieder
Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ihnen stehen Personen gleich, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und in der beruflichen Ausbildung stehen oder ihren Wehr- oder Zivildienst leisten.
Die Mitgliedschaft des jugendlichen Mitgliedes endet automatisch mit Ende des Jahres, in dem die maßgebliche Altersgrenze erreicht wird oder die Gleichstellungsvoraussetzung entfällt. Für die anschließende Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein Aufnahmeantrag zu stellen.
Ausbildungs-, Wehr oder Zivildienstbescheinigung sind dem Schatzmeister jährlich unaufgefordert vorzulegen. Der Wegfall der Gleichstellungsvoraussetzungen ist dem Vorstand innerhalb eines Monats nach dessen Wegfall schriftlich anzuzeigen.
Jugendliche und diesen gleichgestellte Mitglieder zahlen eine ermäßigte Aufnahmegebühr und einen ermäßigten Jahresbeitrag gemäß der Beitragsordnung. Zur Entrichtung von Umlagen sind sie nicht verpflichtet.
Jugendliche und diesen gleichgestellte Mitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, ausgenommen Stimmrecht und aktives oder passives Wahlrecht. An Mitgliederversammlungen nehmen sie als Gäste teil.
Binnen drei Monaten nach Erreichen der Volljährigkeit oder Wegfall der Gleichstellungsvoraussetzungen hat das jeweilige Mitglied das Recht, die Übernahme als ordentliches Mitglied zu beantragen. Die Übernahme erfolgt mit Beginn des Kalenderjahres, das dem Erreichen der Volljährigkeit oder dem Wegfall der Gleichstellungsvoraussetzung folgt.
Bei Übernahme ist die für ordentliche Mitglieder jeweils gültige Aufnahmegebühr abzüglich der bereits für Jugendliche Mitglieder entrichteten Aufnahmegebühr zu leisten.
§ 7 Fernmitglieder
Ordentliche oder jugendliche Mitglieder, die ihren ersten Wohnsitz an einem weiter als 100 Km vom Vereinssitz entfernten Ort nehmen, haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. In Mitgliederversammlungen sind sie nicht stimmberechtigt, sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. An Mitgliederversammlungen nehmen sie als Gäste teil.
Fernmitglieder zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag gemäß der Beitragsordnung. Zur Entrichtung von Umlagen sind sie nicht verpflichtet.
Der Wechsel von der ordentlichen Mitgliedschaft in eine außerordentliche Mitgliedschaft nach diesem § 7 bedarf des Antrages gemäß § 11 unter Beifügung geeigneter Belege.
Die Fernmitgliedschaft ist befristet auf 12 Monate und endet automatisch, soweit nicht auf Antrag des Fernmitgliedes und Antragsannahme des Vorstandes die Mitgliedschaft jeweils um weitere 12 Monate verlängert wird.
§ 8 Firmenmitgliedschaft
Firmenmitglieder sind Unternehmen, die Mitglied des Vereins werden, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte aber einer vom Vorstand akzeptierten Person
überlassen.
Hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte gilt § 7 entsprechend.
§ 9 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
Sie haben keine Spielberechtigung. Auf den Mitgliederversammlungen haben sie kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. An der Mitgliederversammlung nehmen sie als Gäste teil.
Sie haben einen ermäßigten Jahresbeitrag nach Maßgabe der Beitragsordnung zu entrichten. Zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und der Leistung von Umlagen sind sie nicht verpflichtet.
§ 10 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Das Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Von Beitragsleistungen jeglicher Art (Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen) ist es befreit.
§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft wie auch jeder Wechsel der Art der Mitgliedschaft mit Ausnahme des Erwerbs der Ehrenmitgliedschaft gemäß § 10 erfolgt auf schriftliches Gesuch des Bewerbers und dem Gesuch entsprechende Entscheidung des Vereins.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der vorherigen Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten.
Für den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, die Aufnahme eines Bewerbers oder den Wechsel der Art der Mitgliedschaft ohne Begründung abzulehnen.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied der Satzung, der Geschäfts- und Beitragsordnung und den sonstigen Beschlüssen der Vereinsorgane.
Die Mitgliedschaft, gleich welcher Art, kann nicht veräußert oder vererbt werden.
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a.) im Falle einer natürlichen Person mit seinem Tod oder im Falle einer juristischen Person mit dessen Auflösung,
b.) durch Austritt des Mitglieds,
c.) durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein,
d.) mit Erreichen der Altersgrenze bei jugendlichen Mitgliedern im Sinne von § 6 Abs.2.
e.) bei Fernmitgliedern mit Zeitablauf oder fehlender Verlängerungszustimmung
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Die Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten ab dem Zugang des Kündigungsschreibens an den geschäftsführenden Vorstand zu Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Der geschäftsführende Vorstand wird dem Mitglied den Eingang des Kündigungsschreibens unverzüglich schriftlich unter Angabe des Eingangsdatums mitteilen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt
a.) soweit sich das Mitglied mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Rückstand befindet, durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit Mehrheit,
b.) in allen übrigen Fällen, soweit das Mitglied gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, insbesondere nachhaltig die Haus- oder Platzordnung sowie satzungsmäßige Beschlüsse der Mitgliederversammlungen verletzt oder sich Anordnungen des Vorstandes widersetzt hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit Mehrheit.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich welcher Art, erfolgt weder eine (anteilige) Erstattung geleisteter Aufnahmegebühren, Beiträge oder Umlagen noch eine sonstige Beteiligung am Vereinsvermögen.
§ 13 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
der (Gesamt-) Vorstand
die Mitgliederversammlung.
§ 14 Vorstand
Der Gesamtvorstand leitet den Verein und besteht aus:
a.) dem/der Präsidenten/Präsidentin
b.) dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin
c.) dem/der Schatzmeister/in
d.) dem/der Schriftführer/in
e.) dem/der Sportwart/in
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten jeweils allein oder den Schatzmeister mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Präsident beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und hat den Organen des Vereins jederzeit auf Anforderung Rechnung zu legen. Der Schriftführer führt die Mitgliederliste sowie das Protokoll in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen. Der Sportwart ist für die Durchführung des Sportbetriebes sowie die Pflege der Anlagen und Einrichtungen des Vereins verantwortlich.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zunächst 5 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand wirksam gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt, soweit nichts anderes durch eine Geschäftsordnung geregelt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
§ 15 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;
b.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Gesamtvorstandes;
c.) Entlastung des (Gesamt-) Vorstandes;
d.) Wahl des (Gesamt-) Vorstandes;
e.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;
f.) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die ihr der Gesamtvorstand zur Entscheidung vorlegt;
g.) Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes;
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder (§ 5) und Ehrenmitglieder (§ 10).
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Gesamtvorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit unveränderter Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt wird. Stehen bei Wahlen mehrere Personen für ein Amt zur Verfügung, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen
Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Aufnahmegebühren (Beitragsordnung) verpflichtet. Aufnahmegebühr und Beiträge können für verschiedene Mitgliedsarten unterschiedlich hoch sein. Der Gesamtvorstand kann unter besonderen Voraussetzungen zusätzlich eine Umlage beschließen.
Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. Januar eine Jahres von jedem Mitglied zu zahlen.
Der Gesamtvorstand kann Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist.
§ 17 Haftung des Vereins
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht:
a.) für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen,
b.) für alle auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommen oder beschädigten Gegenstände.
Die Rechte der Mitglieder aus den vom Verein gegebenenfalls abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 15 Abs.7 hierfür festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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